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Stiftungssatzung
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§ 1

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

 

  1. Die Stiftung führt den Namen „Kurt und Felicitas Vössing-Stiftung“.

  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Verl.

 

 

§ 2

Zweck der Stiftung

 

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur durch Nachwuchsförderung auf dem Gebiet der Musik und durch die Pflege und Bewahrung traditionellen alpenländischen literarischen und musikalischen Volksgutes und seiner kreativen Weiterentwicklung.

  3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  4. Vergabe von Stipendien / Zuwendungen für Lebensunterhalt

  5. Unterstützung von Musikinstitutionen bei der Nachwuchsarbeit

  6. Bereitstellung von Preisgeldern / Förderpreisen

  7. Unterstützung beim Instrumentenkauf

  8. Zweck der Stiftung ist weiterhin die Beschaffung und Zuwendung von Mitteln für bzw. an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung des Tierschutzes. Die Mittelzuwendung erfolgt insbesondere, um Maßnahmen zum Schutz von Tieren vor einem Missbrauch durch Tierversuche zu unterstützen.

  9. Die Stiftung kann ihre Mittel zur Erfüllung der Zwecke geeigneten Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaften zuwenden, soweit sie die Zwecke nicht selbst – gegebenenfalls durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1, Satz 2 der Abgabenordnung – erfüllt.

  10. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  11. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 3

Erhaltung des Stiftungsvermögens

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  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus den im Stiftungsgeschäft aufgeführten Vermögens-gegenständen.

  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert nominal zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

 

§ 4

Verwendung des Vermögenserträge und Zuwendungen

 

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

  2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise im Rahmen der Gemeinnützigkeits-vorschriften des Steuerrechts einer Rücklage zuführen.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5

Rechtsstellung der Begünstigten

 

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

 

 

§ 6

Organ der Stiftung

 

  1. Organ der Stiftung ist das Kuratorium als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Es besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, die einen besonderen Bezug zu den satzungsmäßigen Zwecken bzw. besonderen Sachverstand in Bezug auf Stiftungsorganisation und –management haben.

  2. Das erste Kuratorium besteht aus den fünf Personen, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Stifters aus der Stiftung Mitglieder des Beirats sind. Der Vorsitzende des Beirats führt sein Amt als Vorsitzender des ersten Kuratoriums fort. Danach wählen die Mitglieder des Kuratoriums das neue Kuratorium. Ein neuer Beirat wird nicht gebildet.

  3. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt das amtierende Kuratorium die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Kuratoriums fort. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für die restliche Amtszeit von den verbliebenen Kuratoriumsmitgliedern gewählt. Für die Wahlentscheidungen gilt § 9 dieser Satzung entsprechend.

  4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig.

  5. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Kuratoriums haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der/die Vorsitzende bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.

 

 

§ 7

Aufgaben des Kuratoriums

 

  1. Das Kuratorium vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder durch dessen Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Kuratoriumsmitglied.

  2. Das Kuratorium hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Die Kuratoriumsmitglieder sind zur gewissen-haften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

  3. Die Kuratoriumsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit im Rahmen der Verfolgung des Stiftungszweckes eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung.

 

§ 8

Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

 

  1. Das Kuratorium kann einen Geschäftsführer bestellen und abberufen und eine diesbezügliche Geschäftsordnung erlassen.

  2. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Kuratorium verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

 

 

§ 9

Beschlussfassung

 

Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Beschluss kann auch durch schriftliches Umlaufverfahren oder mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel, z.B. Telefon- oder Videokonferenzen, gefasst werden.

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§ 10

Satzungsänderung

 

  1. Satzungsänderungen sind abschließend im BGB geregelt. Sie sind zulässig, sofern sie vom Stifter nicht ausgeschlossen wurden. Sie dürfen die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.

  2. Sofern der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder er das Gemeinwohl gefährdet, kann das Kuratorium durch eine Satzungsänderung einen anderen Zweck im Sinne des Stifters beschließen oder den Zweck der Stiftung erheblich einschränken. Diese Veränderung ist nur möglich, wenn gesichert erscheint, dass der neue oder beschränkte Zweck dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.

  3. Über Satzungsänderungen beschließt das Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Kuratoriumsmitglieder. Der Beschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden.

  4. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Förderung künstlerischen Nachwuchses im Musikbereich zu liegen.

  5. Satzungsänderungen müssen von der Stiftungsbehörde genehmigt werden. Sie sind ihr mit einem formlosen begründeten Antrag unverzüglich nach Beschlussfassung zur Genehmigung vorzulegen.

  6. Die gesetzlichen Möglichkeiten des jeweils gültigen Stiftungsrechts bleiben unberührt.

 

 

§ 11

Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung/Zulegung zu einer anderen Stiftung/Zusammenlegung mit einer oder mehreren Stiftungen

 

  1. Wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd nachhaltig zu erfüllen, kann das Kuratorium die Zulegung zu einer anderen Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, deren Stiftungszweck im Bereich der Förderung künstlerischen Nachwuchses im Musikbereich liegt.

  2. Die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung ist möglich, sollte sich keine Stiftung für eine Zulegung/Zusammenlegung finden lassen. Für die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung ist eine Satzungsänderung erforderlich.

  3. Die Zulegung oder Zusammenlegung wird mittels Vertrag geregelt.

  4. In jedem Fall ist die Genehmigung der Stiftungsbehörde unverzüglich zu beantragen.

  5. Die gesetzlichen Möglichkeiten des jeweils gültigen Stiftungsrechts bleiben unberührt.

 

 

§ 12

Auflösung der Stiftung

 

Sofern die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und dieses somit auch durch eine Satzungsänderung nicht bewirkt werden kann, soll das Kuratorium die Stiftung auflösen. Bei  Auflösung  der Stiftung fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke im Sinne des § 2 Absatz 2. Die Auflösung ist der Stiftungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und bedarf der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsicht.

 

 

§ 13

Stiftungsbehörde

 

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsbehörde ist das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

 

 

§ 14

Stellung des Finanzamtes

 

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Umgestaltung, Zulegung zu einer anderen Stiftung, Zusammenlegung mit einer oder mehreren Stiftungen oder Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

 

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